Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der HERMANN Ingenieure GmbH
Stand: 01.01.26
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der HERMANN Ingenieure GmbH, Bismarckstraße 34, 63065 Offenbach am Main, vertreten durch die Geschäftsführung, nachfolgend „Auftragnehmer“, und ihren Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“, über Beratungs-, Prüf-, Betreuungs-, Schulungs- und sonstige Ingenieurleistungen.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen Arbeitssicherheit, Betriebsmedizin-Koordination, Brandschutz, Schulungen, Unterweisungen, technische Prüfungen, Beauftragtenwesen sowie damit verbundene Dokumentations- und Beratungsleistungen. [web:3][page:2]
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(4) Diese AGB richten sich vorrangig an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch:
a) die schriftliche Annahme eines Angebots,
b) die schriftliche Auftragsbestätigung,
c) eine gesonderte schriftliche Vereinbarung oder
d) die Aufnahme der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers.
(3) Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen ist das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung oder die individualvertragliche Vereinbarung.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen:
a) Arbeitssicherheit,
b) Brandschutz,
c) betriebsmedizinische Betreuung bzw. Koordination entsprechender Leistungen,
d) technische Prüfungen,
e) Schulungen und Unterweisungen,
f) Stellung oder Unterstützung bei der Stellung betrieblicher Beauftragter,
g) technische Dokumentation und fachbezogene Beratung. [web:4][page:2]
(2) Die konkrete Leistung ergibt sich ausschließlich aus dem individuell vereinbarten Leistungsumfang.
(3) Gesetzliche Pflichten des Auftraggebers, insbesondere Unternehmerpflichten im Bereich Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Organisation und Mitwirkung, bleiben unberührt.
(4) Der Auftragnehmer schuldet, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine bestimmten wirtschaftlichen, behördlichen oder tatsächlichen Erfolge, sondern die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Dienst- oder Werkleistung.
§ 4 Mitwirkungs- und Betreiberpflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Ansprechpartner und betrieblichen Gegebenheiten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Hauptansprechpartner mit Namen, E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Änderungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf besondere Gefahrenlagen, sicherheitsrelevante Besonderheiten, Zugangsregelungen und organisatorische Anforderungen vor Durchführung der Leistungen hinzuweisen.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungs- oder Annahmepflichten nicht nach, so verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Ein dadurch entstehender Mehraufwand kann gesondert berechnet werden.
§ 5 Leistungserbringung, Termine und Einsatzzeiten
(1) Soweit Einsatzzeiten, Betreuungskontingente, Termine oder Leistungsintervalle vereinbart werden, gelten diese ausschließlich im Rahmen des jeweiligen Angebots oder Vertrags.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen durch qualifizierte Mitarbeiter oder geeignete Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen.
(3) Termine für Begehungen, Prüfungen, Unterweisungen, Schulungen oder Beratungen werden zwischen den Parteien abgestimmt.
(4) Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstandenen Aufwand einschließlich Vorbereitungs-, Reise- und Ausfallzeiten nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung oder, hilfsweise, nach angemessenem Aufwand abzurechnen.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Vor-Ort-Einsätze in zusammenhängenden sinnvollen Zeiteinheiten durchzuführen. Details hierzu können im Angebot geregelt werden.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagsrechnungen, Vorschussrechnungen oder wiederkehrende Abrechnungen zu stellen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.
(5) Reisezeiten, Fahrtkosten, Spesen, Übernachtungskosten, Kosten Dritter sowie gesondert beauftragte Zusatzleistungen können zusätzlich berechnet werden, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen und weitere Verzugsschäden geltend zu machen.
§ 7 Nicht in Anspruch genommene Leistungen und Terminabsagen
(1) Vereinbarte Termine für Schulungen, Unterweisungen, Begehungen oder sonstige Vor-Ort-Leistungen sind verbindlich.
(2) Sagt der Auftraggeber einen Termin nicht rechtzeitig ab, kann der Auftragnehmer den entstandenen Ausfall berechnen. Sofern keine individualvertragliche Regelung besteht, gelten folgende Ausfallpauschalen:
a) bis 10 Werktage vor dem Termin: kostenfrei,
b) 9 bis 5 Werktage vor dem Termin: 50 % der vereinbarten Vergütung,
c) weniger als 5 Werktage vor dem Termin oder Nichterscheinen: 100 % der vereinbarten Vergütung.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Nicht abgerufene oder nicht genutzte Leistungskontingente innerhalb eines vereinbarten Vertragsintervalls verfallen nur dann, wenn dies ausdrücklich individualvertraglich vereinbart wurde.
§ 8 Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen qualifizierte Erfüllungsgehilfen oder Kooperationspartner einzusetzen.
(2) Der Auftragnehmer haftet für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser AGB.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 10 Versicherung
(1) Der Auftragnehmer unterhält im branchenüblichen Umfang eine Betriebshaftpflichtversicherung.
(2) Auf Wunsch kann der Nachweis einer bestehenden Versicherung im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Möglichkeiten erbracht werden.
§ 11 Nutzungsrechte und Unterlagen
(1) An allen Gutachten, Berichten, Konzepten, Plänen, Schulungsunterlagen, Dokumentationen, Präsentationen, Prüfberichten und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben sämtliche Urheber-, Eigentums- und Nutzungsrechte beim Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den überlassenen Unterlagen für den vertraglich vorgesehenen Zweck.
(3) Eine Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder anderweitige Nutzung über den Vertragszweck hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.
§ 12 Referenznennung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber in angemessener Weise als Referenz zu benennen, insbesondere unter Verwendung von Firmenname und Firmenlogo auf der Website oder in Präsentationen.
(2) Der Auftraggeber kann diese Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen.
§ 13 Laufzeit und Kündigung
(1) Vertragslaufzeiten, Kündigungsfristen und Verlängerungsregelungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder dem Einzelvertrag.
(2) Dauerschuldverhältnisse verlängern sich nur dann automatisch, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Bereits erbrachte, angefallene oder verbindlich disponierte Leistungen sind im Falle einer Kündigung entsprechend dem Vertragsstand zu vergüten.
§ 14 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werdenden vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln.
(2) Personenbezogene Daten werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
(3) Soweit erforderlich, schließen die Parteien ergänzende Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung oder zum Datenschutz.
§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
§ 16 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Offenbach am Main, soweit gesetzlich zulässig. [web:1]
(3) Vertragssprache ist Deutsch.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, soweit eine solche Ersetzung rechtlich zulässig ist.
